Säcke Hinrichs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
  2. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung durch uns ausdrücklich anerkannt worden ist.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist.

§ 2 Vertragsschluß

  1. Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Alle Aufträge werden zu bestimmten Mengen, Artikeln, Größen, Qualitäten und Lieferterminen abgeschlossen. Muster und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware veranschaulichen den durchschnittlichen Ausfall im Rahmen der Branchenüblichkeit, soweit nicht ausdrücklich genaue Einhaltung der Muster oder Angaben vereinbart ist.

§ 3 Preise

  1. Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tag der Auftragsbestätigung. Sofern sich die Verhältnisse nach Vertragsschluß durch ein nicht vorhersehbares Ereignis ändern und dadurch die Kosten oder Tarife beeinflussen, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis den geänderten Verhältnissen anzupassen, sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei anderen Kundenkreisen haben wir hingegen dieses Recht zur Preiserhöhung nur, sofern die Lieferung frühestens vier Monate nach Vertragsabschluß (Auftragsbestätigung) geliefert oder erbracht werden soll.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers.
  3. Für die Verpackung gelten die gesetzlichen Bestimmungen der BRD (Verpackungsordnung). Vom Käufer gewünschte Verpackung und Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Poolpaletten werden getauscht.
  4. Wir packen die zu versendende Ware handelsüblich nach unserem billigen Ermessen unter Ausschluß unserer Haftung gemäß § 8.

§ 4 Lieferung

  1. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers; eine Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers, in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer Verbraucher ist. Dann reist die Ware auf unsere Gefahr. Der Käufer ist dann jedoch gehalten, etwaige mögliche Transportschäden sofort zu melden.
  2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Umstände, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme von einem derartigen Leistungshindernis zu unterrichten. Besteht das Leistungshindernis noch 4 Wochen nach der Unterrichtung des Käufers vom Leistungshindernis durch den Verkäufer, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Forderungen in diesem Zusammenhang sind wechselseitig ausgeschlossen mit Ausnahme der auf Rückgewähr etwa empfangener Leistungen.
  3. Fixgeschäfte bedürfen der besonderen Vereinbarung. Soweit wir Fixgeschäfte vereinbart haben, bedarf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt Leistung stets der Setzung einer angemessenen Frist.
  4. Blockaufträge (Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Für auf Abruf gekaufte Ware gilt als längste Frist 5 Monate, innerhalb derer die Ware restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Falls der Käufer die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist der Verkäufer berechtigt, den Rest der Güter aufeinmal zu liefern und sofortige Zahlung zu fordern oder – nach Mahnung unter Berücksichtigung einer Frist von 8 Tagen – den Vertrag aufzulösen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
  5. Lieferungen erfolgen bis zum einem Auftragswert von € 800,— unfrei, ab einem Auftragswert von mehr als € 800,— erfolgt die Lieferung frei Haus.
  6. Mehr oder Minderlieferungen +/- 10 %, bei Druckaufträgen +/-15 % berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen.
  7. Wir sind auch zur Teillieferung berechtigt. Tritt an der Teillieferung ein Mangel auf, ist der Kunde nicht berechtigt, die Annahme weiterer Teillieferungen zu verweigern.

§ 5 Material und Ausführung

  1. Ohne besondere Anweisung des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Die Prüfung auf Tauglichkeit der Ware liegt in der Verantwortung des Käufers.
  2. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes hat der Käufer ausdrücklich und schriftlich den Verkäufer über die Verwendung entsprechender Materialien zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen wie Lebensmittel- und Umweltrecht, sowie bei gesundheitsgefährdenen Füllstoffen.
  3. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bezeichnung oder Beschreibung, die in der Natur der Ware oder ihrer Verarbeitung liegen, insbesondere in Farbe und Gewicht, sind zulässig, vgl. zudem § 7.
  4. Für PE-Folien und -Säcke sind die gültigen GKV-Prüf- und Bewertungsklauseln bindend.
  5. Abweichungen der Waren sind vertragsgemäß, wenn das geschuldete Sackvolumen erhalten bleibt. Gleiches gilt, wenn die gelieferten Waren aufgrund von Abweichungen in tatsächlicher Hinsicht nicht unbrauchbar werden. Maßgeblich ist für unser Leistungssoll allein die vergleichbare Verwendbarkeit.
  6. Für Drucke, Beschriftungen u. ä. ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, soweit die Vorgaben oder Vorlagen vom Kunden stammen. Der Verkäufer schuldet keine Fehlerprüfung.

§ 6 Gewährleistung

  1. Wir leisten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt Gewähr: Zunächst erfolgt die Gewährleistung durch Nacherfüllung und zwar durch Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder aber von uns innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist nicht erbracht wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

    Gewährleistungshalber stehen ihm die Rechte auf Schadenersatz nur unter den Voraussetzungen unserer Haftbarkeit nach § 8 zu.

    Die Rechte des Kunden §§ 478,479 BGB bleiben unbenommen.

    Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen verjähren Gewährleistungsansprüche binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit nicht die Tatbestände der §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind; dann gilt die gesetzliche Frist. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein halbes Jahr ab gesetzlichem Gewährleistungsverjährungs-beginn. Trifft uns der Vorwurf des arglistig verschwiegenen Mangels gilt stets die gesetzliche Gewährleistungsverjährungsfrist. Trifft uns bei Schadensersatzansprüchen der Vorwurf des Vorsatzes, gilt insoweit die gesetzliche Gewährleistungsverjährungsfrist.
  2. Gegenüber Verbrauchern und sonstigen Kunden gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung). Bei Verbrauchern leisten wir gewährleistungshalber Schadenersatz lediglich unter den Haftungsvoraussetzungen des § 8.

    Bei gebrauchten Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Trifft uns der Vorwurf des arglistig verschwiegenem Mangels, gilt stets die gesetzliche Gewährleistungsverjährungsfrist. Trifft uns bei Schadensersatzansprüchen der Vorwurf des Vorsatzes, gilt insoweit die gesetzliche Gewährleistungsverjährungsfrist.
  3. Der Käufer hat unverzüglich die Ware zu untersuchen und dem Verkäufer schriftlich über offenkundige Mängel Anzeige, spätestens sechs Tage nach Lieferdatum, zu machen. Unterläßt der Käufer die fristgerechte Untersuchung oder Anzeige oder wird die Ware von ihm be- oder verarbeitet, in Gebrauch genommen oder verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware.

    Dies gilt bei Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, auch für nicht offenkundige, insbesondere versteckte Mängel oder Fehler nach deren Feststellung.
  4. Der Mängelanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (z. B. Spediteur, Dt. Bahn AG, usw.) zu wahren. Der Käufer ist verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung in Absprache mit dem Verkäufer zu unternehmen.

    Ist der Kunde Verbraucher, so gilt dies nicht, der Kunde bleibt aber zur Schadensminderung nach § 254 BGB verpflichtet und ist gehalten, Transportmängel alsbald – offenkundige in 24 Stunden – anzuzeigen.
  5. Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis rechtlicher Verpflichtungen des Verkäufers.
  6. Beanstandete Ware kann nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.

§ 7 Toleranzen

  1. Toleranzen von +/- 15 % in der Breite und +/- 5 % in der Länge, mindestens jedoch 20 mm, sowie +/- 20 % in der Dicke bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel oder Säcke ist eine Dicketoleranz von 15 % nicht zu vermeiden.
  2. Papiertoleranzen von 5 mm in der Sackbreite und 10 mm in der Sacklänge bzw. 20 mm bei Länge über 1300 mm sind möglich und zulässig. Gewichtsabweichungen bei Kraftsackpapier von +/-6 %, bei Bitumensackpapier und beschichteten Papieren von 7,5 % sind möglich und zulässig. Dicketoleranzen von +/- 20 % sind nicht zu beanstanden.

§ 8 Haftung des Verkäufers

Der Verkäufer haftet schadensersatzhalber lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Dies gilt nicht, soweit der Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen eingetreten ist; dann gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab.


§ 9 Abnahmeverzug

Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann der Verkäufer ihm eine Abnahmefrist von 14 Kalendertagen setzen. Nach Ablauf dieser Frist auf Abnahme bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 10 Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Verzug tritt spätestens 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. Wir sind berechtigt, bei Rechnungsstellung kurzfristigere Zahlungsziele festzulegen. Dann tritt der Verzug entsprechend früher ein.

    Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich.

    Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und, sofern der Kunde kein Verbraucher ist , sogar von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins nach BGB fällig. Wir sind berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Durch Zahlungsverzug verliert der Kunde alle gewährten Nachlässe (mit Ausnahme von Wiederverkaufsnachlässen und Mengenrabatten) und Vergünstigungen aus dem durch verspätete Zahlung betroffenen Geschäft im Nachhinein.
  2. Beauftragte des Verkäufers sind nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder Verfügungen über seine Forderungen berechtigt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Stehen mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer offen, so werden Zahlungen des Käufers mit Zinsen und Kosten, sodann mit der jeweils ältesten Forderung des Verkäufers verrechnet.
  5. Wenn die Forderung nicht termingerecht bei uns eingeht, gehen die Inkassogebühren zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühren zu Lasten des Käufers.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß wir Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwerben, als der Wert der von der gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß wir an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwerben. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware.
  3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt uns sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunden unverzüglich gegenüber dem Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns schriftlich eine Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder den anderen Zugriffen zu machen, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde uns diese Kosten zu erstatten.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
  6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:

    a) Wir sind nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.

    b) An uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung Drittgläubigern bekanntzugeben und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.

    c) Erzielte Erlöse werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit unseren Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnet. Ein Überschuß wird an den Kunden ausgekehrt.
  7. Wir verpflichten uns, die uns nach dem vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert unserer übrigen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigen. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Erfüllungsort

  1. Auf unser gesamtes Rechtsverhältnis zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus unserem Rechtsverhältnis zum Kunden ist Syke; für gegen uns gerichtete Ansprüche ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind befugt, dem Käufer auch vor jedem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
  3. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Ersatzweise werden die Parteien diejenigen wirksamen Regelungen vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: März 2004 28816 Stuhr, O.T. Varrel Hinrichs GmbH